Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulzulassungsgesetz NW 1993

HZG NW 1993

§ 9

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/9#abs-1 (1) Besteht an einer Hochschule oder an mehreren Hochschulen für einen Teil des Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil dieses Studiengangs, kann die Zulassung an allen Hochschulen auf einen Teil dieses Studienganges beschränkt werden. Bei der Zulassung ist festzustellen, ob die Fortsetzung des Studiums in diesem Studiengang gewährleistet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/9#abs-2 (2) Sind für einen späteren Teil des Studiengangs Zulassungszahlen festgelegt, werden die Studienplätze vorrangig an die Studenten, deren Weiterstudium bei der Zulassung nach Absatz 1 gewährleistet worden ist, nach den Grundsätzen des Artikels 10 des Staatsvertrages vergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/9#abs-3 (3) Im Falle des Absatzes 2 kann bestimmt werden, daß die Zentralstelle die Studienplätze vergibt. Die Hochschule, an der einem Studenten von der Zentralstelle ein Studienplatz zugewiesen wurde, ist verpflichtet, ihn bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einzuschreiben.

§ 8 § 10